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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der EFM Versicherungsmakler AG
I. Allgemeines: 1. Definition: Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler die Tätigkeit in einer von den Versicherungsunternehmungen unabhängigen Weise. Der Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge und erstellt Risikoanalysen und Deckungskonzepte.
2. Interessenwahrung: Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Versicherungskunden und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
3. Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung der EFM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich sowie auf Versicherer des europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie sich der sachlichen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte und des österreichischen Rechts unterwerfen, beschränkt.
4. Betreuung durch die EFM: 4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist die EFM nach Abschluss des Versicherungsvertrages lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. 4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt die EFM keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich die EFM ausdrücklich vor. 4.2.1. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Klient (Vollmachts- und Auftraggeber) der EFM unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben.
II. Vertragsdauer Dieser Vertrag wird auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Er kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Vertragsende mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so liegt nach Ablauf der Befristung ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor, der ohne Einhaltung einer Frist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden kann. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.
Wichtige Gründe, die EFM zur sofortigen Auflösung berechtigen, sind insbesondere gegeben, wenn - der Klient die Versicherungsprämien an den Versicherer unberechtigt nicht mehr bezahlt; - der Klient mit der Bezahlung des vereinbarten Pauschal- und Verwaltungskostenbeitrags samt Nebenleistungen an die EFM länger als 28 Tage trotz Nachfristsetzung (qualifizierte Mahnung) in Verzug ist; - über das Vermögen des Klienten ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde; - der Klient gegen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages verstößt
Im Falle des Todes des Klienten geht dieser Vertrag auf den Rechtsnachfolger über. Der Erbe hat das Recht innerhalb von 2 Monaten nach Antritt des Erbes schriftlich zu kündigen.
III. Leistungskatalog 1. Risikoanalyse: EFM ist verpflichtet auf Basis der vom Klienten erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse gem. § 28 Z 1 MaklerG zu erstellen.
2. All inclusive Deckungskonzept: Auf Basis der erstellten Risikoanalyse entwickelt EFM nach Prüfung des Risikos ein auf die Bedürfnisse des Klienten abgestimmtes Deckungskonzept (§ 28 Z 2 MaklerG). Im Zuge dieses Deckungskonzeptes werden sämtliche vom Klienten zur Einsicht vorgelegten Versicherungsverträge überprüft und mit den in Art. 1 Pkt. 3 genannten Versicherern Konditionsverhandlungen mit Interessenwahrungspflicht des Versicherungskunden durchgeführt.
3. Neugestaltung: Im Sinne des § 28 Z 3 MaklerG vermittelt EFM dem Klienten innerhalb einer angemessenen Frist den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz. Das heißt, neben der Höhe der Versicherungsprämie achtet EFM insbesondere auf die fachliche Kompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenbehebung, seine Bereitschaft zu Kulanzleistungen, die Laufzeit des Vertrages, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen durch den Versicherer, die Höhe von Selbstbehalten etc. Abschluss, Änderungen oder Kündigungen von Versicherungsverhältnissen werden von EFM unter Anwendung des gleichen Sorgfaltsmaßstabes im Namen und auf Rechnung des Klienten durchgeführt.
4. EFM Service-Paket: EFM unterstützt den Klienten bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles samt Wahrung der bezughabenden Fristen. Der Klient hat jedoch eigenständig für die termingerechte Anweisung der Versicherungsprämie zu sorgen und EFM von ihm bekannten Terminen und Fristen zu verständigen. Die Unterstützung des Klienten durch EFM nach Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der an EFM schriftlich erteilten Informationen. EFM ist verpflichtet die beim Klienten bestehenden Versicherungsverträge in bestimmten Zeitabständen laufend zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge für die Verbesserung des Versicherungsschutzes zu unterbreiten (§ 28 Z6 MaklerG). In diesem Zusammenhang hat der Klient, EFM unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben. Pkt. 2 und 3 des Leistungskataloges gelten für das EFM Top-Paket ebenfalls als vereinbart. Das EFM-Top-Paket enthält auch das D.A.S. Rechtsschutzpaket „Streitigkeiten aus EFM-Versicherungsverträgen“.
5. Allgemeines: EFM hat bei der Auswahl der Versicherer dessen Solvenz aufgrund der EFM zugänglichen Informationen zu beurteilen.
IV. Pflichten des Klienten: 1. Informationspflicht des Kunden: 1.1. Der Klient hat der EFM insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit die EFM gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er EFM über sämtliche Risken zu informieren. Des weiteren hat er alle relevanten Veränderungen (Adresse, Beruf, etc.) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 1.2. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risken, durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
2. Analyse des zu versichernden Risikos: 2.1. Der Klient hat, da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren der EFM überlegen ist, sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekanntzugeben, insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch die EFM vor Ort teilzunehmen. 2.2. Ebenso hat der Klient jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen der EFM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit bauliche Veränderungen, etc.
3. Vorläufige Deckung: 3.1. Der Klient nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch die EFM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Klient nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Die EFM ist verpflichtet den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Klienten unverzüglich von der Annahme des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren. Für eine vorläufige Deckung bedarf es einer besonderen Maßnahme, die im Einzelfall getroffen werden kann.
V. Haftung des Maklers: 1. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: 1.1. Die EFM haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 1.2. Im Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungsgrenze von öS 10 Mio. vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
2. Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Klienten: 2.1. Der Versicherungskunde hat die EFM unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
3. Verjährungsverkürzung: 3.1. Schadenersatzansprüche gegen die EFM verjähren, so ferne der Klient (Vollmachts- und Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
4. Berufshaftpflichtversicherung: 4.1. Die EFM bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung/Vermögensschadenhaftpflicht mit einer Versicherungssumme von EUR 7,2 Mio und verpflichtet sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser Versicherung urkundlich nachzuweisen.
VI. Provision – Aufwandsentschädigung: 1. Eine Provision steht der EFM, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, vom Klienten nicht zu. Eine Aufwandsentschädigung gebührt nur für die angeführten Barauslagen.
2. Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften: Hiermit ermächtige(n) ich (wir) die EFM-Versicherungsmakler Aktiengesellschaft widerruflich, die von mir (uns) zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines (unseres) Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Damit ist auch meine (unsere) kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschrift einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein (unser) Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich (wir) habe(n) das Recht, innerhalb von 42 Tagen ab Abbuchungsauftrag ohne Angaben von Gründen die Rückbuchung bei meiner (unserer) Bank zu veranlassen.
VII. Zahlungsverzug Für die Beratungs- und Betreuungsvereinbarung ist eine jährliche Aufwandsentschädigung von EUR 75.- fällig. Der Klient hat dafür zu sorgen, dass der Abbuchungsauftrag durchgeführt werden kann. Bei Zahlungsverzug wird automatisch eine Zahlungsaufforderung versandt und nach Setzung einer Nachfrist kann EFM den Maklervertrag kündigen Als Folge tritt der Verlust der Maklerhaftung und der D.A.S.-Rechtschutzversicherung ein. Des weiteren werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet.
VIII. Datenschutz: Der Klient ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt von der EFM verarbeitet und nur in Erfüllung der vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.
VIII. Schlussbestimmungen 1. Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Vollmacht sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Maklervertrags sowie der AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
3. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Maklers, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.
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