Seit 1.1.2008 gilt in Österreich Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen. Das heißt, in der Zeit vom 1. November bis 15. April dürfen Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg bei winterlichen Fahrverhältnissen, also Schnee, Matsch oder Eis, nur dann in Betrieb genommen werden, wenn:
- an allen Rädern Winterreifen (Mindestprofiltiefe: 4mm) montiert sind, oder
- Sommerreifen mit Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind.
Schneeketten sind allerdings als Alternative nur dann erlaubt, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
Wer gegen diese Vorschrift verstößt, wird mit einem Organstrafmandat in der Höhe von € 35,- bestraft. Besteht jedoch ein Gefährdungstatbestand kann die Strafe bis zu 5.000 Euro betragen.
Die Winterausrüstungspflicht kann die Autofahrer auch teuer zu stehen kommen, wenn sie mit Sommerreifen bei winterlichen Fahrverhältnissen einen Unfall haben. Die Kasko-Versicherung kann bei einer Kollision, die aufgrund der Nutzung von nicht vorschriftsmäßig verwendeten Reifen verursacht wird, die Leistung verweigern. Die Haftpflichtversicherung hat zwar in jedem Fall dem Geschädigten gegenüber eine Leistungspflicht, kann sich aber das Geld über den Regressweg zurückholen. Die Beweislast liegt beim Autofahrer, der mit Sommerreifen unterwegs war. Er muss nachweisen, dass der gleiche Unfall auch bei Verwendung von Winterausrüstung passiert wäre.
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