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Verkehrsregeln im Winter - das sollten Sie wissen

Straße mit Schnee und Baumreihe daneben, Verkehrsschild zeigt rutschige Fahrbahn

Wenn die Verkehrsregeln bei Schnee zum Ratespiel werden…

Schon eine leichte Schneeschicht auf der Fahrbahn kann die Orientierung bei den Fahrspuren erschweren und das Erkennen sowie richtige Zuordnen von Verkehrsschildern deutlich beeinträchtigen – was schnell zu unerwarteten und mitunter gefährlichen Situationen führen kann.

Schneebedeckte Verkehrsschilder

Grundsätzlich gilt bei winterlichen Fahrbedingungen: Verschneite Verkehrszeichen verlieren ihre Gültigkeit nur, wenn diese nicht mehr identifizierbar sind – dies ist z. B. bei eingeschneiten Gefahren- und den runden Verbots- oder Beschränkungszeichen der Fall. Sind Sie jedoch an der Form erkennbar – wie etwa beim Stoppschild oder beim „Vorrang geben“-Schild –, bleiben sie gültig.

Verdeckte Bodenmarkierungen

Ähnlich verhält es sich bei verdeckten Bodenmarkierungen. Diese werden rechtlich als nicht vorhanden eingestuft – allerdings nur, wenn neben der verdeckten Markierung kein entsprechendes Verkehrsschild zu finden ist. Auch bei Kurzparkzonen bleibt die Parkbeschränkung bei erkennbaren Verkehrszeichen bestehen. Demnach lohnt es sich, genau zu schauen und trotz möglicher verdeckter Bodenmarkierungen nach gültigen Schildern Ausschau zu halten.

Ihre Pflichten als Fahrer

Vor Antritt der Fahrt sollten Sie neben den grundsätzlich vorgeschriebenen Überprüfungen des Fahrzeugs auch Scheiben, Lichter, Dach und das Kennzeichen vollständig von Schnee befreien und Winterreifen nutzen (Pflicht ab 1. November). Mithilfe dieser Maßnahmen schützen Sie sich nicht nur vor Unfällen, sondern auch vor Verkehrsstrafen und Problemen mit der Versicherung.

Diese Versicherungen leisten im Ernstfall

Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen. Für Schäden am eigenen Auto ist eine Kaskoversicherung zuständig – allerdings nur, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

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