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Urlaub mit Parasit

Man hat immer viel zu wenig davon und fast immer ist er zu kurz, der Urlaub. Nur wenig wird so akribisch geplant, zuviel gibt es zu bedenken, zuviele Möglichkeiten werden einem geboten. Bei all den verschiedenen Vorstellungen, die man vom perfekten Urlaub hat – mit Kindern, ohne Kinder, ans Meer, in die Berge, in die Therme, gemütlich am Strand entspannen oder in Afrika vor Löwen davonlaufen – wünscht man sich doch immer, dass man sich (auf seine Weise) erholen kann und die freie Zeit genießt. Doch was, wenn statt Erholung ein schmutziges Zimmer, Kakerlaken, eine hotelnahe Baustelle oder altersschwache Löwen auf einen warten?

Wenn der Urlaub nicht dem von Ihnen gebuchten und bezahlten entspricht - etwa wenn das Hotel nicht direkt am Strand, sondern einige 100 Meter entfernt ist – stellt das einen Mangel dar und man hatte als Konsument schon immer die Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die österreichische Rechtsprechung hat sich aber relativ lange geziert, dem Urlauber auch einen Ersatz für die entgangenen Urlaubsfreuden zuzusprechen. Erst im Jahr 2002 hat ein Landesgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes folgend einer Urlauberin Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden zugesprochen. Dem Ersatz entgangener Urlaubsfreuden liegt der nachvollziehbare Gedanke zu Grunde, dass ein Urlaub mit Lebensmittelvergiftung nicht so viel Freude bereitet wie einer ohne. Im Gegensatz zu Gewährleistungsansprüchen haben Sie den Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden nur bei einem Verschulden des Reiseveranstalters. Es ist aber Aufgabe des Reiseveranstalters nachzuweisen, dass ihn bzw. seinen Erfüllungsgehilfen - also den Hotelbetreiber - kein Verschulden am Vorliegen des Mangels trifft.

Wichtig für Sie ist es, sämtliche Mängel vor Ort zu dokumentieren und diese auch noch am Urlaubsort beim Reiseveranstalter zu reklamieren, damit dieser gegebenenfalls die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen. Die Höhe des Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreuden ist im Einzelfall zu berechnen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass sich die Höhe des Ersatzes an der Schwere und Dauer des Mangels, dem Verschulden des Reiseveranstalters, dem Zweck der Reise und dem Reisepreis orientiert. Abhängig vom konkreten Mangel kann es daher mitunter schwierig werden, die Höhe des Ersatzes für entgangene Urlaubsfreuden einzuschätzen, sodass es sinnvoll ist, mit Verbraucherverbänden oder einem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten. Eine umfassende Dokumentation erleichtert die Sache jedenfalls erheblich und ist deshalb das Wichtigste.

Bitte vergessen Sie nicht, dass Freizeit begrenzt ist, geben Sie sich im Urlaub also nicht mit weniger zufrieden als sie bezahlt haben.

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