BUFT

Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige und selbstständig Erwerbstätige (BUFT)

Selbstständig als Unternehmer oder Freiberufler tätig zu sein, bringt Freiheiten und Unabhängigkeit mit sich, allerdings gleichzeitig auch hohe Verantwortung und eine gewisse Abhängigkeit vom eigenen Betrieb. Doch Unfall, Krankheit oder auch Sachschäden können schnell dazu führen, dass die Geschäftstätigkeit vorübergehend nicht ausgeführt werden kann, Umsatzeinbußen bei fortlaufenden Fixkosten sind die Folge – und das kann insbesondere Klein- und Mittelunternehmen schnell vor eine große Herausforderung stellen und schlimmstenfalls die Existenz der eigenen Firma gefährden.

Warum eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

Unvorhersehbare Ereignisse wie Krankheit oder Unfall des Inhabers oder ein Sachschaden, der Arbeitsmaterialien zerstört, führen schnell dazu, dass der Betrieb eine Zeit lahmgelegt wird und der tägliche Umsatz ausbleibt. Wie aber nun für die laufenden Kosten aufkommen? Denn nicht nur das eigene Gehalt, auch die Gehälter für eventuell vorhandene Mitarbeiter, Mietkosten oder Kreditraten sollen weiterbezahlt werden. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung nimmt genau in solch einem Fall die Last von Ihren Schultern: Kommt es durch ein versichertes Ereignis zu einer Betriebsunterbrechung, übernimmt die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich Tätige und selbstständig Erwerbstätige (kurz BUFT) die anfallenden Fixkosten sowie den entgehenden Gewinn.

Was deckt eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

In der Regel sind einerseits Betriebsunterbrechungen aufgrund von Sachschäden – wie zum Beispiel Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden sowie Einbruchdiebstahl – versichert, andererseits auch Ereignisse, auf Grund derer die Person, die den Betrieb leitet, arbeitsunfähig wird. Dazu zählt in jedem Fall eine Erkrankung oder ein Unfall der versicherten Person, aber auch behördliche Quarantänemaßnahmen, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie.

Grundsätzlich gilt jedoch wie bei jeder Versicherung, dass sich der tatsächliche Deckungsumfang je nach Anbieter unterscheiden kann, weshalb Sie die genauen Bedingungen jedenfalls von Ihrem Berater analysieren lassen sollten. Beliebte Deckungserweiterungen wären beispielsweise:

  • Betriebsunterbrechung aufgrund des Todesfalles eines nahen Angehörigen
  • Betriebsunterbrechung aufgrund von Flugverspätung und Flugausfall
  • Betriebsunterbrechung aufgrund von Naturkatastrophen
  • Betriebsunterbrechung aufgrund der Begleitnotwendigkeit eines erkrankten Kindes
  • Entbindungspauschalen
  • Rehab-Entschädigungen nach Unfall
  • Schließungskosten bei Betriebsauflösung

Was gibt es beim Abschluss einer BUFT zu beachten?

In Bezug auf die Betriebsunterbrechungsversicherung gibt es zwei Dinge, die Sie unbedingt beachten sollten: Der Zeitpunkt, wann die Versicherung die Leistung ausbezahlt, und die Gestaltung der Leistungsauszahlung.

Karenzzeit & Haftungszeit

Im Vertrag der BUFT wird üblicherweise eine Karenzzeit vereinbart. Darunter versteht man jenen Zeitraum, der im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Quarantäne des Versicherungsnehmers abgewartet werden muss, bis die Versicherung für die Betriebsunterbrechung leistet. Je nach Versicherungsanbieter können hier unterschiedliche Zeiten vereinbart werden, die Karenzzeit liegt jedoch im Normalfall zwischen 7 und 28 Tagen. Kommt es zu einem Krankheitsfall wie etwa einer einfachen Grippe, führt dies dementsprechend nicht zwingend zu einer Leistung der BUFT, sofern die Krankheitsdauer die vereinbarte Karenzzeit nicht überschreitet. Im Falle eines Krankenhausaufenthalts wird die Karenzzeit bei den meisten Versicherungen jedoch außer Acht gelassen oder zumindest deutlich verkürzt.

Neben der Karenzzeit als zeitlicher Untergrenze gibt es auch eine zeitliche Obergrenze, die in den meisten Verträgen als Haftungszeit bezeichnet wird und den Versicherungsschutz meist auf ein Jahr beschränkt.

Leistung der Versicherung

Auch in der Betriebsunterbrechungsversicherung wird eine Versicherungssumme festgelegt, welche gut überlegt gewählt werden sollte. Bestenfalls ermitteln Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater den Deckungsbeitrag des Betriebes, der sich aus den fortlaufenden Fixkosten und dem entgehenden Gewinn ergibt.

Ausbezahlt wird die Versicherungsleistung in der Regel in Form einer sogenannten Tagestaxe. Dabei wird pro Tag der Betriebsunterbrechung – nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit – jeweils 1/360 der Summe ausbezahlt.

Grundsätzlich ist es vor dem Abschluss jeder Versicherung zu empfehlen, die Beratung eines objektiven Experten in Anspruch zu nehmen. Ein Versicherungsmakler ist nach dem Best-Advice-Prinzip dazu verpflichtet, Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse zu analysieren und Ihnen das Produkt mit dem für Sie persönlich besten Preis-Leistungs-Verhältnis anzubieten.

Typische Schadensfälle der BUFT

Selbstverständlich ist die Deckung der BUFT immer von der individuellen Situation abhängig und an die konkreten Versicherungsbedingungen geknüpft, dennoch finden Sie untenstehend einige Beispiele, welche klassische Versicherungsfälle für die Betriebsunterbrechungsversicherung veranschaulichen:

  • Ein Arzt fällt aufgrund einer Erkrankung aus und ist nicht in der Lage, seine Ordination für Patienten zu öffnen. Die Versicherung ersetzt ihm seinen entgehenden Gewinn und kommt für die fortlaufenden Fixkosten auf – für die Dauer der Ordinationsschließung.

  • Das Büro eines Architekten erleidet einen Leitungswasserschaden, bei dem die Büroeinrichtung, der Laptop, sowie bereits gezeichnete Pläne zerstört werden. Es dauert vier Monate bis die Aufräum- und Sanierungsarbeiten im Büro abgeschlossen sind. Zusätzlich dazu können laufende Aufträge nicht rechtzeitig abgearbeitet werden, weshalb ein Teil des Gewinnes ausbleibt. Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den entgangenen Gewinn und übernimmt während der vier Monate die Fixkosten.

    Achtung:
    Die BUFT übernimmt NICHT die Sachschäden, welche durch das Leitungswasser angerichtet wurden. Sachbeschädigungen durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Einbruchdiebstahl deckt die Sachversicherung, die Teil der Betriebsversicherung ist.

  • Eine Anwaltskanzlei wird aufgrund einer akuten Ansteckungsgefahr durch behördliche Maßnahmen vorübergehend geschlossen, um die weitere Verbreitung einer Epidemie zu verhindern.  Für die Dauer der behördlich angeordneten Quarantäne übernimmt die Betriebsunterbrechungsversicherung den entgehenden Gewinn und deckt die fortlaufenden Kosten wie etwa die Miete der Kanzleiräumlichkeiten, Gehälter der Mitarbeiter oder fällige Kreditraten.

Was tun bei einer Betriebsunterbrechung im Fall einer Epidemie?

Im Gegensatz zu allgegenwärtigen Erkrankungen bringen insbesondere sich rasch verbreitende, als Epidemien oder Seuchen klassifizierte Krankheiten, wie zum Beispiel in jüngerer Vergangenheit Vogelgrippe, Schweinegrippe oder das Coronavirus, ein besonderes Risiko für eine Betriebsunterbrechung mit sich. Doch deckt die Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler und Selbstständige auch dieses Risiko?

Besteht eine BUFT, deckt diese die Betriebsunterbrechung auch im Fall einer Epidemie, wenn der Versicherungsnehmer selbst erkrankt und gemäß den Versicherungsbedingungen arbeitsunfähig wird, oder wenn die Schließung des Unternehmens behördlich angeordnet wird. Bei einer selbstständigen Entscheidung, den Betrieb wegen Ansteckungsgefahr oder Angst zu schließen, leistet die Versicherung nicht.

Die zugrundeliegenden Bedingungen eines jeden Vertrages können jedoch variieren, weshalb Sie diese jedenfalls von Ihrem Berater genau analysieren lassen sollten. Ihr EFM Versicherungsmakler unterstützt Sie dabei gerne.

Weitere Informationen rund um die Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler und Selbständige sowie unverbindliche Angebote erhalten Sie bei Ihrem EFM Versicherungsmakler - jetzt anfragen!

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