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Artikel "Die Presse" - 22.03.2018

Ein interessanter Artikel für alle die Hausbauen bzw planen ihre Elektrik zu erneuern in "Die Presse", unter Mitwirken von EFM Vorstand Peter Schernthaner, zum Thema Haushaltsversicherung & Smart Home.

Wer sein Zuhause zum "Smart Home" aufrüstet, sollte seine Haushaltsversicherung im Blick behalten. Sonst kann man leicht auf Schäden sitzen bleiben.

Wien. Vom Büro aus via Handy die Heizung steuern. Waschmaschine und Geschirrspüler so programmieren, dass alles fertig ist, wenn man heimkommt. Und den Rasen vom Roboter mähen lassen: Immer mehr Österreicher wünschen sich ein Smart Home, ergab eine Umfrage von marketagent.com, Demnach stehen knapp 52 Prozent der Idee positiv gegenüber, sehr viele haben auch schon konkrete Anschaffungen geplant. Eine Frage stellt sich aber kaum jemand: Was, wenn die ferngesteuerte Waschmaschine überläuft? Oder der allein seine Kreise ziehende Rasenroboter gestohlen wird? Zahlt dann die Haushaltsversicherung?

So viel vorweg: Noch gibt es keine einheitliche Antwort der Versicherungswirtschaft auf diese Technologien. Laut dem Versicherungsmakler EFM, der die Angebote dahingehend analysiert hat, gibt es auf dem Markt bislang noch kaum spezielle Versicherungspakete für Smart Homes – höchstens vereinzelte Zusatzangebote. Experten rechnen damit, dass sich die Branche erst ab dem kommenden Jahr intensiver mit dem Thema befassen wird. Denn im Moment plagen sie noch andere Sorgen: nämlich die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive).

Grobe Fahrlässigkeit?

Was heißt das aber für Versicherungskunden, die bereits jetzt Smart-Home-Funktionen nützen oder das demnächst vorhaben? Sie sollten sich lieber nicht blind darauf verlassen, dass ihre Haushalts- oder Eigenheimversicherung auch Schäden deckt, die damit im Zusammenhang stehen. Ganz im Gegenteil: Das Risiko, auf solchen Kosten sitzen zu bleiben, ist beträchtlich.

Das Schlagwort dazu lautet „Obliegenheitsverletzung“ – bis hin zu einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. „Der Einwand des Versicherers, wonach eine Handlung oder Unterlassung des Versicherungsnehmers grob fahrlässig ist, stellt die größte Gefahr dar“, warnt EFM-Vorstand Peter Schernthaner. Es gebe da „vielfältige Möglichkeiten, an deren Ende die Nichtleistung des Versicherers steht“.

Angenommen, die Waschmaschine oder der Geschirrspüler werden aktiviert, wenn niemand daheim ist, und es kommt zu einem Wasseraustritt: Dann ist das nach herkömmlichen Versicherungsbedingungen eine Obliegenheitsverletzung. Denn man darf solche Geräte nicht unbeaufsichtigt laufen lassen. Eine Tatsache, die einem zwar beim Abschluss der Haushaltsversicherung wahrscheinlich bewusst war, auf die man aber im Alltag leicht vergisst – umso mehr, wenn man Smart-Home-Funktionen nützt. Ob man auf den Einschaltknopf drückt und weggeht oder ob das Gerät automatisch gesteuert wird – vielleicht irgendwann in fernerer Zukunft sogar vom Smart Meter, der es einschaltet, wenn Strom am billigsten ist –, macht jedoch rechtlich keinen Unterschied.

Auch automatisches Lüften ist riskant

Ähnliches gilt für gekippte Terrassentüren, wenn niemand daheim ist: Befindet sich die Terrasse niedrig über dem Boden, wird der Versicherer im Fall eines Einbruchs ebenfalls einwenden, man habe Obliegenheiten verletzt.

„Die dringendste Empfehlung für Versicherungsnehmer ist, dass man Rücksprache mit seinem Versicherungsberater hält“, sagt Schernthaner. Nur so lasse sich zweifelsfrei klären, welche Folgen selbst eine grob fahrlässige Handlung für den Versicherungsschutz hätte – und wie man die Gefahr abwenden kann. Denn es gibt bereits Polizzen, die solche Schadensfälle mitabdecken – und die sich somit auch für Smart Homes eignen, selbst wenn sie nicht speziell dafür entwickelt wurden. Oft müsse man dazu nicht einmal den Versicherer wechseln, sagt der Experte.

Risikoerhöhungen melden

Ganz generell sollte man mit seinem Versicherer kommunizieren, „sobald man den Verdacht hat, dass es irgendeine Form von Risikoerhöhung gibt“, rät Schernthaner zudem. Damit dreht man quasi den Spieß um: Der Versicherer ist dann verpflichtet, dazu Stellung zu nehmen. „Andernfalls hat er die Risikoerhöhung zur Kenntnis genommen und kann sie im Schadensfall nicht einwenden.“

Zur Streitfrage kann auch der Diebstahlschutz werden. Bei Eigenheimversicherungen muss man etwa damit rechnen, dass der Diebstahlschutz zwar die Gartenmöbel und einen herkömmlichen Rasenmäher umfasst, einen teuren Rasenroboter jedoch nicht. Auch Schäden, die beim Laden des Roboters entstehen, sind womöglich nicht gedeckt. Hier gilt es ebenfalls, die Versicherung über die Neuanschaffung zu informieren und nötigenfalls über eine Erweiterung zu verhandeln. Letztlich ist das nichts anderes als eine Werterhöhung, die der Haushaltsversicherung genauso wie etwa ein teures Gemälde gemeldet werden muss.

Weniger Sorgen müssen sich übrigens Besitzer von Elektroautos machen: Diese in der Garage aufzuladen, gilt nicht als risikoerhöhend – vorausgesetzt, es handelt sich um professionell errichtete, behördlich genehmigte Anlagen. Bei der Kaskoversicherung muss man dagegen genauer hinschauen, ob z. B. Überspannungsschäden am Akku gedeckt sind.

Lexikon: Was sind Obliegenheiten?

Unter Obliegenheiten versteht man Verhaltensregeln, deren Einhaltung vom Vertragspartner zwar nicht eingeklagt werden kann, deren Nichtbeachtung jedoch rechtliche Nachteile mit sich bringt. Bei Versicherungen führen Obliegenheitsverletzungen des Kunden dazu, dass der Versicherer ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht frei wird.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.03.2018)

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