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Aufsichtspflicht bei Kinderfesten

Im Sommer - bei warmen Temperaturen und Sonnenschein im Garten - da macht das Feiern besonders Spaß. Trampolin, Klettergerüst und Pool ziehen dabei die Kinder magisch an. Doch wenn jemand verletzt wird, wird aus Spaß ganz schnell Ernst. Wer ist schuld? Und wer muss dafür haften? Wer einlädt, trägt auch die Verantwortung?

Wer zu einer Kinderparty einlädt, erklärt sich damit auch für das Wohlergehen der Kinderschar verantwortlich. Eine Einladung von Gastkindern gilt als Angebot, die Aufsichtspflicht für die Dauer der Feier zu übernehmen. Sind die Eltern der Kinder bei der Party anwesend oder kommen Gastkinder in Begleitung von z.B. Oma, Opa oder einem Kindermädchen, so kann die Haftung nicht einfach auf den Gastgeber abgewälzt werden.

Die Aufsichtspflicht

Nur wenn eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann, können Sie als einladende Eltern schadenersatzpflichtig werden. Wann genau das der Fall ist, entscheidet jedoch immer der Einzelfall. Dabei kommt es vor allem auf das Alter der Kinder, die Eigenschaften und auch den Entwicklungsstand der Kinder an. 4- bis 5-Jährige kann man unter normalen Umständen alleine im Garten spielen lassen - immer vorausgesetzt, dass sämtliche Gefahrenquellen entfernt wurden. Die Aufsicht von Kleinkindern stellt höhere Anforderungen dar. Aber auch hier muss man die genauen Umstände berücksichtigen und eine generelle Aussage kann nicht gemacht werden. Kleinkinder, die gerne überall hinaufklettern, Türen alleine öffnen können oder Richtung Straße laufen, bedürfen sicher einer strengeren Aufsicht, als besonders ruhige Kinder, die daran kein Interesse zeigen.

Spielen die kleinen Gäste auf Spielgeräten wie etwa Schaukel, Rutsche oder Trampolin, ist es notwendig, die Kinder aus der näheren Umgebung zu beaufsichtigen, um im Ernstfall eingreifen zu können.

Besonders wenn man Kinder zu Gast hat, empfiehlt es sich, lieber etwas vorsichtiger und aufmerksamer zu sein. Das Verhalten von „fremden“ Kindern ist meist schwerer einzuschätzen, als das des eigenen Kindes. Passiert trotz aller Vorsichtsmaßnahmen etwas, sind Sie von Haftungsansprüchen befreit.

Haben Sie etwa einen Clown oder Zauberkünstler engagiert, entbindet Sie das nicht von der Aufsichtspflicht! Auch wenn Sie die Feier ins Freibad oder in den Freizeitpark verlegen, können Sie die Aufsichtspflicht nicht einfach an den Bademeister oder an Angestellte abgeben.

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