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Einbruch mit gestohlenem Schlüssel

Der absolute Albtraum vieler Menschen: Man kommt nach einem langen Tag nach Hause, die Tür ist unversperrt und man findet sein geliebtes Heim verwüstet vor – sämtliche Wertgegenstände wurden entwendet. Zusätzlich zu dem emotionalen Schock stellt manchmal auch die Abwicklung des Schadens eine Herausforderung dar.

Das allgegenwärtige Risiko eines Einbruchs ist für viele Privatpersonen einer der Hauptgründe für den Abschluss einer Haushaltsversicherung. Ein Fall der vor Kurzem für Medienaufsehen gesorgt hat zeigt jedoch, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Rechtsbegriffe oft stark vom Konsumentenverständnis abweichen.

Im aktuellen Fall wurde die 80-jährige Versicherungsnehmerin nach dem Verlassen ihrer Wohnung von einem jungen Mann aufgehalten und nach einer bestimmten Straße gefragt. Während des Gespräches entwendete er ihr unbemerkt den Wohnungsschlüssel und konnte so in ihrer Abwesenheit in die Wohnung eindringen und Bargeld, Schmuckstücke sowie Gold- und Silbermünzen im Gesamtwert von über 50.000 Euro entwenden. Für die Versicherungsnehmerin war der Fall klar: Jemand war unbefugt in ihre Wohnung eingedrungen und hat ihr Eigentum entwendet, somit musste es sich hier doch um Einbruchdiebstahl laut Versicherungsbedingungen handeln? Der nächste Schock ließ nicht lange auf sich warten: die Haushaltsversicherung lehnte die Leistung ab, da es sich um keinen Einbruchdiebstahl handelte, sondern um einfachen Diebstahl. Doch wo liegt hier der Unterschied?

Ein Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn der Täter gewaltsam in das ordnungsgemäß verschlossene oder versperrte Heim eindringt. Verschafft der Täter sich mit Hilfe des Originalschlüssels Zutritt zu den versicherten Räumen, so handelt es sich nur um Einbruchdiebstahl, wenn er sich den Schlüssel durch Raub – unter Androhung von Gewalt – oder durch Einbruch in andere als die versicherten Räume aneignet. Kommt es jedoch zu einem fahrlässigen Schlüsselverlust oder einem Diebstahl des Originalschlüssels und in Folge zu einem „Einbruch“, so handelt es sich um einfachen Diebstahl, da der Täter ungehindert und ohne Gewaltanwendung Zugang zur Wohnung hatte.

Prinzipiell ist auch der einfache Diebstahl in jeder Haushaltsversicherung enthalten. Er ist jedoch in der Regel mit sogenannten Sublimits zur Versicherungssumme beschränkt, die meist weit unter der vereinbarten Summe liegen. Diese Limits zum einfachen Diebstahl sind in den meisten Fällen auch deutlich niedriger angesetzt als die Versicherungsdeckung eines Einbruchdiebstahls. Doch selbst wenn es zu einem Einbruchdiebstahl kommt ist immer noch Vorsicht geboten: Im Großteil der Versicherungspolizzen sind die Versicherungssummen für „Besondere Werte“ (hierunter fallen unter anderem Bargeld und Schmuck) genau geregelt und unterliegen häufig auch Aufbewahrungsvorschriften. So kann zum Beispiel die Aufbewahrung in einem Tresor Pflicht sein damit die Versicherung den Schaden der gestohlenen Wertgegenstände übernimmt. Insbesondere aus diesen Gründen ist es immer empfehlenswert die individuellen Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe zu nehmen und kompetente Beratung zur Hilfe zu ziehen, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen.

Abgesehen vom richtigen Versicherungsschutz können Sie auch noch eine weitere Vorkehrung für eine möglichst einfach Abwicklung im Ernstfall treffen: Führen Sie möglichst genaue Auflistungen Ihrer Wertgegenstände. Rechnungen sollten aufbehalten werden und bestenfalls sowohl digital am eigenen PC als auch extern, z.B. in einer Cloud, gespeichert werden.

Ihr EFM Versicherungsmakler berät Sie über den optimalen Versicherungsschutz für Sie und Ihr Zuhause.

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