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Haftung bei Lawinen im alpinen Gelände

Skifahren abseits der Piste ist in Österreich immer mehr im Kommen. Doch neben dem Spaß und dem Nervenkitzel vergessen viele dabei die Gefahren, die vor allem im nicht gesicherten Gelände lauern. Das Auslösen von Lawinen bringt nicht nur Skifahrer und unbeteiligte Dritte in Gefahr, immer wieder muss die Bergrettung ausrücken, um Freerider oder Skitourengeher aus brenzligen Situationen zu retten. Doch wer haftet bei Lawinen und Unfällen im alpinen Gelände?

Eine Lawine bringt nicht nur einen selbst in große Gefahr, sondern gefährdet ganz schnell auch das Leben, aber auch Hab und Gut, von anderen. Wer in Österreich eine Lawine auslöst, macht sich zwar nicht strafbar, kann aber bei Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Werden andere Menschen verletzt, ein Gebäude oder ein Wald in Mitleidenschaft gezogen, kann vom Verursacher Schadenersatz gefordert werden. Ein Schutz gegen Schadenersatzforderungen bietet, so merkwürdig es auch klingt, die Haushaltsversicherung. Die darin enthaltene Haftpflichtversicherung deckt Schäden in Höhe von etwa 700.000 bis 1 Million Euro. Bei EFM Standardprodukten beträgt die Versicherungssumme zwischen 1,5 und 5 Millionen Euro.

Auch wenn durch die private Haftpflichtversicherung eine Haftung für Schäden durch das Auslösen einer Lawine besteht, so kann die Versicherung im Fall der Fälle eine Leistung trotzdem ablehnen. Im Unglücksfall muss zwischen grober Fahrlässigkeit und dem bewussten Inkaufnahme eines Unglücks unterschieden werden. Das Verhalten der Verursachers ist in jedem Fall ausschlaggebend: Wird ein Schneebrett fast absichtlich ausgelöst, (z.B. wenn das Befahren des Hanges ausdrücklich verboten ist oder eine hohe Lawinenwarnstufe herrscht) wird in diesen Fällen die Haftpflichtversicherung eine Deckung der entstandenen Schäden wohl ablehnen.

Weiters darf man die Höhe des möglichen Schadens nicht vergessen. Die Schadenersatzansprüche können zum Beispiel immens sein, wenn Dritte durch das Auslösen einer Lawine Dauerverletzungen erleiden oder wenn ein Verletzter oder tödlich Verunglückter eine Familie zu versorgen hätte. Neben dem Schadenersatz sind vom Verursacher in der Regel auch die Kosten für den Einsatz der Bergrettung zu bezahlen. Es stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall eine Deckung durch die Haftpflichtversicherung besteht und diese für die entstandenen Schäden haften muss. Eine zusätzliche Sicherheit bietet die so genannte Exzedentenversicherung, welche für Schäden, die die herkömmliche Haftpflichtversicherung übersteigen, einspringt.

Ihr EFM Versicherungsmakler berät Sie gerne zu diesem Thema.

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