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Infos zu LV-Rücktritt

Informationen der EFM Versicherungsmakler zum Thema Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Nach dem VersRÄG 2019 entfällt § 165a Vers VG und wird das Rücktrittsrecht in § 5 c VersVG nun einheitlich geregelt. Der Rücktritt hat ab 01.01.2019 in geschriebener Form gemäß § 1b VersVG (Brief, E-Mail, Fax) zu erfolgen. Die neue Regelung soll für neu nach dem 31.12.2018 geschlossenen Verträge sowie für bis dahin abgeschlossene bestehende Verträge gelten, soweit der Rücktritt nach dem 31.12.2018 erklärt wird. Erfolgte bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung die Rücktrittsbelehrung – nach dem Inkrafttretungszeitpunkt – nicht nach dieser Neuregelung, dann steht dem Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht entsprechend den Rechtsfolgen nach § 176 Vers VG neu wie folgt zu:

Bei einem Rücktritt im ersten Jahr nach Vertragsabschluss soll der VN die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückerhalten. Bei einem Spätrücktritt ab dem zweiten bis zum fünften Jahr nach Vertragsabschluss soll der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VersVG ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und ohne Abzug nach § 176 Abs.4 erhalten. Bei einem Rücktritt nach Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsabschluss erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 1 VersVG.

 

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