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Lose Grabmäler - Wer haftet?

Grabmäler aus Naturstein werden als Denkmal für die Ewigkeit gemacht. Ihre Standfestigkeit wird jedoch von irdischen Einflüssen wie extremen Witterungsverhältnissen, eindringenden Wurzeln oder Hohlräumen unter der Erde beeinträchtigt. Ein loser Grabstein stellt durch die Umsturzgefahr des in der Regel 200 bis 400 Kilogramm schweren Steines eine Gefahrenquelle dar und muss als solche beseitigt werden.

Ein Friedhofsbesucher im Bezirk Mattersburg musste das Gewicht eines solchen Steines am eigenen Leib erfahren: Als der 67-Jährige ausrutschte und sich an einem Grabstein abstützen wollte, fiel dieser um und fügte dem Mann einen vierfachen sowie einen einfachen Knöchelbruch zu. Wie sieht es in solchen Fällen nun mit der Haftung aus?

Nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches haftet in erster Instanz der Eigentümer eines Grabsteines beziehungsweise der Grabnutzungsberechtigte. Er ist verpflichtet, das Grab und eventuelle Grabmäler in einem ständig sicheren Zustand zu erhalten. Der Steinmetz haftet ausschließlich bei nicht sach- und fachgerechter Aufstellung des Grabsteines.

Die Friedhofsverwaltung, als Eigentümer des Grabes selbst, hat auch eine regelmäßige Kontrolle der Grabdenkmäler auf augenfällige Sicherheitsmängel durchzuführen. Steht ein Grabstein bereits schief, beeinträchtigen Wurzeln das Fundament oder ist er auf andere Weise offenkundig nicht in Ordnung, wird der Grabbesitzer in der Regel von der Friedhofsverwaltung informiert und dazu aufgefordert, den Stein sicher zu verankern. Sollte ein Schadensfall bei einem Grab eintreten, welches sichtlich nicht in Ordnung war, und wurde der Grabbesitzer nicht durch die Friedhofsverwaltung aufgefordert, den Schaden beheben zu lassen, so kann auch sie zur Haftung gezogen werden.

Neben der ordnungsgemäßen Pflege des Grabes empfiehlt sich generell der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, welche Schäden, die Sie im privaten Lebensbereich verursachen, abdeckt. Diese prüft Schadenersatzansprüche Dritter, welche an Sie gestellt werden, und wehrt diese im unberechtigten Fall ab oder übernimmt die Zahlung der Forderungen.

Wer die letzte Ruhestätte seiner Lieben besonders umfassend absichern möchte, sollte auch eine eigenen Grabstättenversicherung in Erwägung ziehen. Diese versichert das Grab mitsamt Grabstein, Zubehör und Anpflanzungen und deckt unter anderem Vandalismus oder Diebstahl ab. Genau aufpassen sollte man jedoch darauf, ob natürliche Witterungseinflüsse auch eingeschlossen werden.

Ihr EFM Versicherungsmakler berät Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten und unterstützt Sie dabei, sich optimal abzusichern.

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