News

Wissenswertes zur § 57a Überprüfung

Mit der § 57a Überprüfung, weitläufig als „Pickerl“ bekannt, wird die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltbelastung eines Fahrzeuges nach aktuellem Stand der Technik überprüft. Diese Überprüfung dient nicht nur der eigenen Sicherheit, sondern auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer.

Was und wie genau überprüft wird, ist vom Gesetzgeber vorgegeben. In dafür zugelassenen Fachwerkstätten werden folgende Fahrzeugkomponenten überprüft: Bremsanlage und Lenkung, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung, Umweltverträglichkeit, Fahrgestell und Karosserie, Fenster, Spiegel, Beleuchtung, elektrische Systeme, vorgeschriebene Ausstattung. Laut Statistik Austria betrifft dabei jeder dritte Mangel die Bremsanlage, gefolgt von der Lichtanlage und den Reifen.

 

Änderung des Überprüfungszeitraums

Vor Mai 2018 war es möglich den „Pickerltermin“, also den in der Plakette gestanzten Monat, um 4 Monate zu überziehen. Das ist nun nicht mehr in jedem Fall möglich, denn seit Mai 2018 gibt es diese Nachfrist für viele KFZ und Anhänger nicht mehr. Laut neuer Regelung muss das Fahrzeug spätestens im Monat, der auf der Plakette gelocht ist, begutachtet werden. Aber auch bis zu drei Monate vor dem gelochten Monat kann man die Überprüfung durchführen lassen. Betroffen von der neuen Regelung sind folgende Fahrzeuge:

  • Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
  • LKWs über und auch unter 3,5 t Höchstzulassungsgewicht
  • Omnibusse
  • Anhänger über 3,5 t Höchstzulassungsgewicht
  • Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Transportkarren mit Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h

Änderungen für Motorräder

Für Motorräder gilt seit 1. März 2020 ein neues Begutachtungsintervall von 3-2-1. Wie PKWs müssen nun auch neu zugelassene Zweiräder künftig erstmals nach drei, anschließend nach zwei und erst dann jährlich zur § 57a Überprüfung. Diese Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 erstmals zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches jetzt eine längere Frist als auf dem Pickerl ersichtlich, kann der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen.

 

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen

oder wenden Sie sich direkt an ein Büro in Ihrer Nähe

Anfrageformular

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen