Obliegenheiten

Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer

Obliegenheiten – Was ist das?

Jeder Vertrag bringt unzählige Vorschriften, oft im Kleingedruckten versteckt, mit sich. Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen sind die sogenannten Obliegenheiten. Darunter versteht man die Verpflichtungen, die Sie als Versicherungsnehmer eingehen, wenn Sie einen Vertrag mit einer Versicherung abschließen.

Welche Obliegenheiten Sie im Detail treffen, ist von den individuellen Versicherungsbedingungen Ihres Versicherungsvertrages abhängig. Sie finden diese in den Versicherungsbedingungen Ihrer Polizze. Nachstehend bieten wir Ihnen zusätzlich einen Überblick über Ihre wichtigsten Verpflichtungen.

Folgen einer Obliegenheitsverletzung

Die Nichteinhaltung der in Ihrem Vertrag festgelegten Obliegenheiten kann – je nachdem ob es sich um eine Obliegenheitsverletzung durch leichte oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz handelt – im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Versicherung im Schadensfall Leistungen kürzen kann oder vollständig leistungsfrei wird und das Recht hat, Sie zu kündigen. Ihr Versicherungsschutz hängt dementsprechend von der Erfüllung dieser Obliegenheiten ab!

Obliegenheiten vor Vertragsabschluss

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Die erste Obliegenheit jedes Versicherungsvertrages ist die vorvertragliche Anzeigepflicht: Sie sind dazu verpflichtet, gültige und ehrliche Angaben im Versicherungsvertrag, zu Ihrer Person und dem Risikoausmaß zu machen.

Beispiel: Beim Antrag zu einer privaten Krankenversicherung dürfen Sie dem Versicherer keine relevante Vorerkrankung verschweigen, sofern danach gefragt wird.

Wichtig: In der Sachversicherung gilt die Anzeigepflicht nicht nur für den Antrag beziehungsweise Abschluss des Vertrages, sondern in weiterer Folge auch, wenn sich innerhalb der Laufzeit des Vertrags das Risiko erhöht. In diesem Fall müssen Sie als Versicherungsnehmer Ihre Versicherung in Kenntnis zu setzen, ansonsten kann diese die Leistung im Schadensfall verweigern!

 

Beispiel: Fällt eine Sicherheitsvorrichtung, die zu Vertragsabschluss bestanden hat – beispielsweise eine Alarmanlage – weg, muss die Versicherung darüber in Kenntnis gesetzt werden. Eine im Vertrag berücksichtige Alarmanlage ist übrigens auch bei jedem Verlassen des Zuhauses zu aktivieren.

Obliegenheiten vor Schadenseintritt

Gefahrenerhöhung: Pflicht zur Vermeidung und Anzeige

Prinzipiell darf nach Vertragsabschluss ohne Zustimmung der Versicherung keine Gefahrenerhöhung vorgenommen oder zugelassen werden. Kommt es dennoch zu einer solchen, müssen Sie diese Gefahrenerhöhung im Zuge der Anzeigepflicht melden.

Beispiele zur Gefahrenerhöhung wären etwa:

  • Veränderter Fahrerkreis (KFZ-Versicherung),
  • Wohnungswechsel in einen anderen Bezirk (Haushaltsversicherung),
  • Berufswechsel (Berufsunfähigkeitsversicherung, private Unfallversicherung),
  • Verlust eines Schlüssels (KFZ-Versicherung oder Haushaltsversicherung),…

 

Sachgemäße Nutzung und Einhaltung von Sicherheitsvorschriften

Als Versicherungsnehmer müssen Sie das Risiko eines Schadens so gering wie möglich halten. Dazu gehören beispielsweise die sachgemäße Nutzung, Wartung und Instandhaltung sowie die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften.

Beispiel: Ihr KFZ muss regelmäßig von Ihnen auf dessen Fahrtüchtigkeit überprüft und instandgehalten werden. Bei Gebäuden haben Sie beispielsweise die Brandschutzvorschriften einzuhalten.

 

Obliegenheiten im Schadensfall

Pflicht zur Schadensmeldung

Jeder Schaden an einer versicherten Sache muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden! Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl, Beraubung und Vandalismus müssen zusätzlich auch der Sicherheitsbehörde angezeigt werden!

Expertentipp: Die Anzeigepflicht von Schäden durch Feuer und Einbruchdiebstahl gilt auch für KFZ!

 

Mitwirkungspflicht

Als Versicherungsnehmer müssen Sie der Versicherung alle wesentlichen Informationen für die Schadenermittlung zur Verfügung stellen und jede Untersuchung über Schadenursache und Umfang zu ermöglichen.

Ohne Zustimmung der Versicherung darf auch der Zustand des Schadens nicht verändert werden – es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Sofort notwendige Reparaturen, die zur Schadensminderung oder der Vermeidung von Folgeschäden dienen, sind durchzuführen. Entsorgen Sie auch beschädigte Gegenstände bis zum Abschluss der Schadensabwicklung nicht.

 

Schadenabwendungs- und Minderungspflicht

Tritt ein Schadensfall ein, bei dem sofortiges Handeln gefragt ist da sich der Schaden sonst vergrößern würde, sind Sie verpflichtet, Maßnahmen zur Minderung des Schadens und zur Vermeidung von Folgeschäden zu treffen. Bei Einbruch, Raub oder Diebstahl gilt: Unbedingt den Verlust von Kredit-, Bankomat- und Sparkontokarten melden und diese sperren lassen!

Beispiel: Erleidet Ihr Heim einen Sturmschaden, müssen Sie beschädigte Fenster abdecken lassen, damit es nicht auch noch zu einem Wasserschaden im Inneren des Hauses kommt.

 

Wie Sie sich im Schadensfall am besten verhalten, lesen Sie in unserem Handout „Wie reagiere ich richtig im Schadensfall?“. Mehr Informationen dazu gibt es auch in unserem Service-Bereich.

Weitere Obliegenheiten der wichtigsten Versicherungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten unterscheiden sich diese selbstverständlich auch je nach Versicherungssparte: Im Rahmen einer KFZ-Versicherung treffen Sie andere Pflichten als in Verbindung mit einer privaten Krankenversicherung.

Versicherung
Wichtige Obliegenheiten
Eigenheim- und Haushaltsversicherung

Einbruchdiebstahl

Sie haben die Pflicht Türen, Fenster und sonstige Öffnungen beim Verlassen des Hauses zu verschließen. Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofes bedeutet dies auch, dass (erreichbare) Fenster nicht gekippt bleiben dürfen sowie die Eingangstür nicht nur ins Schloss fallen soll, sondern mit dem Schlüssel versperrt werden muss.

 

Leitungswasser

Wird das Gebäude länger als 72 Stunden verlassen, müssen sämtliche Wasserleitungen durch das Abdrehen des Hauptwasserhahns abgesperrt werden.

Haftpflichtversicherung

Melde- und Informationspflicht

Wenn ein gegen Sie oder eine mitversicherte Person gerichteter Anspruch erhoben wird, informieren Sie bitte unverzüglich Ihren Versicherungsmakler oder Ihre Haftpflichtversicherung.  Dazu zählen unter anderem auch Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Strafbefehle oder einstweilige Verfügungen.

KFZ-Versicherung

Führerschein,- Verwendungs- und Fahrtüchtigkeitsklausel

Die KFZ-Versicherung sieht in der Regel verschiedene Vorschriften zur Nutzung des Fahrzeuges vor, bei einem Verstoß dagegen kommt es zu einer Obliegenheitsverletzung. Wird das Fahrzeug beispielsweise ohne Fahrerlaubnis, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder zu einem nicht versicherten Zweck verwendet, besteht unter Umständen kein Versicherungsschutz aus der Kaskoversicherung. Ihre Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden zwar vorerst, kann jedoch hohe Regressleistungen von Ihnen als Lenker zurückfordern.

Krankenversicherung und Unfallversicherung

Genesung

In der Kranken- und Unfallversicherung ist die Pflicht zur Schadensminderung sinngemäß anzuwenden: Es sind sämtliche Handlungen zu unterlassen, die der Genesung oder Besserung hinderlich sind.

Als Kunde eines Versicherungsmaklers profitieren Sie davon, dass Ihr Makler Ihnen als Ansprechpartner für alle Belange zur Verfügung steht. Sie können sich dementsprechend in jedem Fall an Ihren Versicherungsmakler wenden, der für Sie die Meldung an die unterschiedlichen Versicherungsanbieter übernimmt.

Durch die Beachtung der Verhaltensvorschriften können Sie Missverständnissen im Schadensfall vorbeugen und Streitfragen vermeiden. Sich selbst im Dickicht der Vertragsklauseln zurechtzufinden ist jedoch häufig eine große Herausforderung. Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten Versicherungspolizze, Ihren Obliegenheiten oder bestimmten Klauseln, wenden Sie sich an Ihren EFM Versicherungsmakler – dieser überprüft Ihre Polizze gerne für Sie und berät Sie umfassend.

Sie haben weitere Fragen zum Thema Obliegenheiten oder möchten Ihre Versicherungen überprüfen lassen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Universitätslehrgang Seeburg

Universitätslehrgang Seeburg

Oder melden Sie sich in der EFM Versicherungsmakler Servicezentrale, die dabei hilft, den EFM Versicherungsmakler in Ihrer Nähe zu finden!

Kontakt

Tel: 0316 720003
Email: office@efm.at

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:00 Uhr
Freitag 07:30 bis 13:00 Uhr